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Alkoholtod bei Betriebsfeier

Schaut ein Mitarbeiter auf einer betrieblichen Bootsfeier zu tief ins Glas und fällt dann ins Meer, trägt der Gast- und sein Arbeitgeber keine Verantwortung für den tödlichen Sturz. Mit dieser Entscheidung (Az. 17 U 11/07) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jetzt die Schadensersatzklage einer Witwe zurück, deren Mann nach einer Firmenfeier auf einem Schiff vor Malta mit 2,99 Promille im Blut aus der Todes-See geborgen wurde.

Die Frau behauptete vor Gericht, die Sicherheitsvorkehrungen auf dem Boot seien unzureichend gewesen und hierfür habe der Arbeitgeber einzustehen. Dem widersprachen aber die Frankfurter Richter. Die Teilnehmer einer Betriebsfeier seien für ihren Alkoholkonsum in der Regel selbst verantwortlich. Insbesondere in diesem Fall, da der Verunglückte vorher in keiner Weise auffällig geworden war, könne man den Vorgesetzten und dem Firmenchef nicht vorwerfen, den Mann nicht rechtzeitig am Weitertrinken gehindert zu haben.

Es handelte sich immerhin um ein Vergnügen im Rahmen einer Pflichtkonferenz, für das der Veranstalter der Bootsfahrt neben einem Abendbuffet auch Tanz und die Ausgabe alkoholischer Getränke bot. Angesichts des illustren Teilnehmerkreises musste er nicht in Rechnung stellen, dass sich einer seiner Mitarbeiter durch übermäßigen Alkoholkonsum im Kollegenkreis blamieren würde. Deshalb konnte nach Auffassung der Richter auch auf besondere Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung übermäßigen Alkoholkonsums an Bord verzichtet werden.

In die Arbeitsagentur auch mit Knieprellung

Wen die Arbeitsbehörde zu sich bestellt, der muss dem Ruf folgen. Als Entschuldigung für das Fernbleiben gilt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein wichtiger Grund die Wahrnehmung des Termins sinnlos oder unmöglich macht. Da niemand vor seinem Arbeitsberater gewissermaßen auf die Knie gehen soll, reicht ein Attest über eine Prellung am Knie dafür nicht aus, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 B 42/06 AL).

Die Arbeitsagentur in Köln lud einen ehemaligen Verwaltungsangestellten zum Gespräch über seine beruflichen Aussichten ein. Er ging aber nicht hin. Um sein Fernbleiben zu entschuldigen, verwies er auf Atteste über eine ambulante psychiatrische Behandlung und eine Prellung am Knie. Die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit daure noch an und mache ein solches Gespräch sinnlos. Die Arbeitsbeamten sahen das anders und strichen ihm für eine Woche die Leistungen.

Und das zu Recht, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld gilt nur dann als arbeitsunfähig, wenn er der Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen kann. Die vorgelegten Atteste hätten eine einfache Tätigkeit zum Zeitpunkt des Termins aber nicht ausgeschlossen. Der Mann war also zwar arbeitslos, nicht aber arbeitsunfähig - und hätte deshalb den Termin wahrnehmen müssen.

Beschlagnahme von Schildkröten ohne Herkunftsnachweis

Der Besitz und das Halten von nach EU-Recht geschützten Tierarten ist in Deutschland nur ausnahmsweise erlaubt. Der Tierhalter muss jederzeit seine Besitzberechtigung nachweisen können. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 4 A 182/05) im Falle eines Göttinger Reptilienliebhabers bekräftigt. Die Tiere müssen rechtmäßig erworben und in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen wurden sein.

Vom Landkreis Göttingen wurden zwei unter Natur- und Artenschutz stehende Schildkröten des passionierten Terrarianers beschlagnahmt. Der Reptilienfreund hielt dies für rechtswidrig. Schließlich besitze er die geforderte Besitzberechtigung. Dass er die Spornschildkröte auf einer Reptilienbörse rechtmäßig erworben habe, könne er anhand der Quittung beweisen. Und für die Aldabra-Riesenschildkröte, die er von einer korsischen Firma stammt, habe er sogar vier Bescheinigungen vorzuweisen.

Es gehe hier aber nicht um Quantitäten sondern um die Qualität, erklärten die Richter dem verdutzten Mann. Ein einfacher Kaufbeleg beweise nur den Erwerb der Spornschildkröte in der EU, nicht aber, wo sie gezüchtet wurde und aufgewachsen ist. Der Besitzer des Tieres habe dagegen nachzuweisen, dass auch die Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind. Dies sei ihm in beiden Fällen jedoch nicht gelungen. So bürokratisch diese Vorschriften auch scheinen mögen, sind sie doch notwendig, um den Import illegaler Wildfänge von besonders geschützten Tierarten zu unterbinden, betonte das Gericht.

Unfallfahrer haftet nicht für umgerissenes Verkehrsschild

Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und beschädigt dabei auch ein Verkehrszeichen, haftet er für alle weiteren Schäden wegen des umgerissenen und für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr ausreichend sichtbaren Schildes. Allerdings entfällt die Haftung in dem Augenblick, da die Polizei mit der Aufnahme des Unfalls begonnen hat, so ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 4 S 134/06).

Ein Fahrzeug geriet am frühen Abend auf eine Verkehrsinsel und riss dabei das davor aufgestellte Gebots-Schild mit dem bekannten Vorbeifahr-Pfeil um. Anderthalb Stunden später nahm ein weiterer Kraftfahrer wegen des fehlenden Verkehrszeichens in der aufkommenden Dämmerung die Insel inmitten der Straße nicht mehr wahr und beschädigte seinen Wagen beim Auffahren auf das Hindernis erheblich. Die Reparaturkosten in Höhe von 1037,35 Euro stellte er nun dem Fahrer des ersten Fahrzeugs in Rechnung. Denn dass das wichtige Schild gefehlt habe, sei dessen Schuld.

Dem stimmten die Dortmunder Richter nicht zu. Zwar sei durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die bis zum zweiten Unfall fortdauerte und dessen wesentliche Ursache gewesen ist. Doch durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme seitens der Beamten ist dieser Kausalzusammenhang unterbrochen worden. Mit dem Eintreffen der Polizei war die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle zur Aufgabe der zuständigen Behörden geworden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen wie beispielsweise einer Lichtzeichenanlage könne von einem Bürger ja auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich in Eigenregie abzusichern.

Kein Schmerzensgeld für "blöde Kuh"

Eine Beleidigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 33 S 60/07) das Landgericht Coburg hingewiesen. Voraussetzung dafür sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der verbal attackierten Persönlichkeit.

Zwei auf verschiedenen Etagen eines Mehrfamilienhauses wohnende Frauen waren sich in die Haare geraten. Weil die eine Nachbarin der Lärm in der Wohnung der anderen störte, kam es zum lautstarken Disput zwischen ihnen. Schließlich titulierte die eine Frau die andere als "Abschaum", "Klauerin" und "blöde Kuh". Die solcherweise Attackierte fühlte sich davon in ihren innersten Menschenwerten getroffen, zumal eine Freundin von ihr bei dem Angriff dabei war, und verlangte für die öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung vor Gericht 1.250 Euro Schmerzensgeld.

Das war den Coburger Richtern dann doch zu hoch gegriffen. Der augenblickliche Schock könne nicht so groß gewesen sein, weil sich die beiden offenbar sein längerem nicht mehr grün waren. Wie hoch der Schmerz bei einer Beleidigung zu bewerten sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, dem Beweggrund der Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine permanent schwelende Nachbarschaftsstreitigkeit gehandelt, und lediglich eine Bekannte der Klägerin habe das Scharmützel in der Öffentlichkeit mitbekommen. Auch der Anlass, nämlich die Ruhestörung durch die Betroffene, schlage negativ zu Buch. Selbst wenn die Beklagte darauf natürlich nicht adäquat reagiert habe, wie die Richter betonten.

Heizung darf mit Ende des Mietvertrags abgeschaltet werden

Ist ein Mietvertrag abgelaufen, darf der Hausbesitzer auch die Heizung abdrehen. Zumindest in Geschäftsräumen kann ihn niemand davon abhalten, mit dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auch die Wärmeversorgung zu unterbrechen. Diese Auffassung hat jetzt das Berliner Kammergericht (Az. 8 U 49/07) vertreten.

Mit der Unterlassungsklage sollte erreicht werden, einem Vermieter die angedrohte Einstellung des Heizungsbetriebs in den von ihm gekündigten Räumen zu untersagen. Wegen Unstimmigkeiten mit dem Hauseigentümer hatte der Mieter seine Zahlungen ganz eingestellt. Zu einer solch 100-prozentigen Mietminderung war er allerdings nicht berechtigt. Nachdem die fällige Monatsmiete 14 Tage lang ausgeblieben war, sprach der Vermieter die Kündigung aus. Das entsprach der in diesem Fall vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und war insofern rechtens.

Ebenfalls laut Vertrag wurden die Heizkosten für die Geschäftsräume nicht gesondert abgerechnet, sondern es war eine pauschale Bruttowarmmiete vereinbart worden. Damit entfiel aber mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch die allgemein bestehende Verpflichtung des Vermieters zur Erbringung einer solchen Versorgungsleistung. Mit dem Ablaufen des rechtmäßig gekündigten Vertrags war der Vermieter laut dem Berliner Urteil nicht mehr weiter zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs seiner Mietsache verpflichtet. Sämtliche Nutzungsrechte lägen längst wieder beim Vermieter, und obwohl der Mieter die Räume noch nicht verlassen hatte, könnte der sich nunmehr nicht mehr auf eine "Besitzstörung" in Folge der angekündigten Sperrung der Wärmezufuhr berufen.

Schulverweigerung führt zum Entzug des elterlichen Sorgerechts

Schwänzen die Kinder mit Zustimmung ihrer Eltern die Schule, kann denen zu Recht das Sorgerecht entzogen werden. Daheim selbst erteilter "Hausunterricht" ist nicht als Ersatz für die öffentliche Grundschule zu werten, sondern vielmehr als Missbrauch der elterlichen Sorge, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 41/07).

In den zwei in Karlsruhe zu entscheidenden Fällen ging es um Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft. Sie hatten der Schulbehörde mitgeteilt, dass sie künftig ihre jüngeren Kinder zu Hause unterrichten würden. Deren Erziehung und Bildung in einer öffentlichen Grundschule sei mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar. Selbst die Verhängung eines Bußgeldes und die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens konnten sie von dieser Entscheidung nicht abbringen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern per einstweiliger Anordnung das Sorgerecht. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich geprägten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken. Die dafür notwendige Toleranz mit allen heranwachsenden Staatsbürgern einzuüben und zu praktizieren, sei gerade eine wichtige Aufgabe der Grundschule.

Dieser Argumentation schloss sich der Bundesgerichtshof an. Allerdings kritisierten die Bundesrichter das in beiden Fällen zum Pfleger der Kinder bestellte städtische Jugendamt. Durch die Anmeldung der Kinder in einem Dorf in Österreich und durch eine entsprechende Antragstellung bei der österreichischen Partner-Behörde durfte die zwar weiterhin pädagogisch in keiner Weise vorgebildete Mutter nunmehr laut dem dort geltenden Recht ganz legal Hausunterricht erteilen. Damit war das Problem hierzulande zwar vom Tisch - aber den Gefahren für das Kindeswohl in unzureichender Weise begegnet worden.

Fahrbahn ist nur für Auto sicher

Die Fahrbahn einer Straße dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr und befindet sich in einem ausreichend sicheren Zustand, wenn die Kraftfahrzeuge gefahrlos passieren können. Fußgänger, welche die Straße zwar zusätzlich zu deren eigentlicher Zweckbestimmung überqueren dürfen, haben dabei keinen Anspruch auf Extra-Sicherungsmaßnahmen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 1 U 100/07) im Fall einer Frau entschieden, die beim Überqueren einer Straße stürzte und zu Schaden kam, weil sich in einem für die Autos per Fahrbahn-Schraffur gesperrten Bereich ein Kanaldeckel befand, der um einige Zentimeter abgesenkt war.

Der Umfang der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht richtet sich in erster Linie danach, für welche Art von Verkehr eine öffentliche Verkehrsfläche primär gedacht ist. An eine vorrangig für den Autoverkehr vorgesehene Fahrbahn sind andere Anforderungen zu stellen als an Gehwege und Fußgängerübergänge, wo es vor allem um die Sicherheit der gefahrlosen Fortbewegung von Fußgängern geht.

Die Oberlandesrichter räumten ein, dass die laut Straßenverkehrsordnung ordnungsgemäß erfolgte Fahrbahn-Schraffierung an der Gefahrenstelle nicht die Fußgänger gegen etwaige Gefahren aus dem Zustand der Straßenoberfläche schützen sollte. Und eine Fahrbahn dürfe neben ihrem eigentlichen Zweck, dem Fahrzeugverkehr zu dienen, selbstverständlich auch von Fußgängern überquert werden. Doch diese "Zweitnutzung" könne nicht dazu führen, das gesamte Straßennetz in einem Zustand erhalten zu müssen, der auch für einen Passanten völlig gefahrlos ist, wenn er die Straße überquert und dabei - wie offenbar in diesem Fall - durch den Autoverkehr abgelenkt wird und durch seine letztendlich selbst verschuldete Unachtsamkeit stolpert und sich erheblich verletzt.

Rettungsdienst verweigert Einsatz – Haftstrafe auf Bewährung

Wird eine Rettungsstelle per Notruf angerufen und bleiben beim Telefongespräch aber Zweifel am wirklichen Zustand des Patienten, dann muss trotzdem sofort ein Krankenwagen zur Klärung der Lebensbedrohlichkeit an Ort und Stelle geschickt werden. Weil er das unterlassen hat, wurde jetzt der Leiter der Stendaler Rettungsstelle vom örtlichen Amtsgericht zu 10 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (Az. 21 Ls 301 Js 982/07).

Ein Mann erlitt in den frühen Morgenstunden einen Epilepsie-Anfall und sein Zustand verschlechterte sich von Minute zu Minute zusehends. Der über die 112-Nummer alarmierte Rettungsdienst weigerte sich jedoch, ein Einsatzfahrzeug zu schicken. Fatalerweise war der Betreffende im Computer der Leitstelle als Alkoholiker registriert, der schon mehrfach den Notdienst dazu missbraucht hatte, sich zum Auskurieren seines Rausches ins Krankenhaus fahren zu lassen. Als eine Stunde später der Mann bereits nicht mehr aufstehen und sprechen konnte und ganz durchgeschwitzt war, rief eine Bekannte erneut die 112 an. Der Betroffene solle "nicht immer trinken und dann sagen, er will einen Krankenwagen haben", erwiderte der Leiter der Rettungsstelle und untersagte den Einsatz. Der nach weiteren sechs Stunden und einem dritten Notruf schließlich doch geschickte Notarzt konnte nur noch den Tod des Mannes feststellen.

Dabei hätte der Verstorbene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine sofortige Notoparation gerettet werden können, wenn ein Krankenwagen zu seiner Wohnung geschickt worden wäre, ermittelte das Gericht. Jedem Rettungssanitäter müsse bekannt sein, dass es sich bei den am Telefon geschilderten Schweißausbrüchen um einen Schockpatienten handelt, der sofortiger medizinischer Hilfe bedarf. Der Leiter der Rettungsstelle habe sich zweifellos der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.
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